Förderrichtlinien der Bayerischen Volksstiftung

I. Allgemeines
1. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Die Vergabe von Stiftungsmitteln liegt im Ermessen der Stiftung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

II. Art der Förderung
Die Förderungsmittel der Bayerischen Volksstiftung werden wie folgt vergeben:
1. Preis der Bayerischen Volksstiftung
2. Anerkennungs- und Förderpreise
3. Objekt- und maßnahmebezogene Zuschüsse
Die Fördermittel werden an Dritte vergeben. Eigene Maßnahmen der Stiftung im Rahmen des §2 der Stiftungssatzung bleiben davon unberührt.

III. Preis der Bayerischen Volksstiftung
1. Der Preis der Bayerischen Volksstiftung kann an einzelne Personen oder Personengruppen, unabhängig von ihrer Rechtsform, vergeben werden, die sich im Sinne des § 2 der Stiftungssatzung nachhaltig und über eine längere Zeit um das Ansehen des bayerischen Volkes besonders verdient gemacht haben.
2. Der Preis kann alljährlich, auch geteilt, vergeben werden. Er soll mindestens Euro 2500,- betragen.
3. Über die Vergabe des Preises entscheidet der Vorstand der Stiftung mit Zustimmung des Stiftungsrates. Der Preis soll im Rahmen der Feiern zum Bayerischen Verfassungstag verliehen werden.

IV. Anerkennungs- und Förderpreise
1. Anerkennungs- und Förderpreise werden an einzelne Personen oder Personengruppen, unabhängig von ihrer Rechtsform, vergeben, die durch besondere Leitungen im Sinne des § 2 der Stiftungssatzung hervorgetreten sind.
2. Der Empfänger eines Förderpreises muss Gewähr dafür bieten, dass die geförderte Maßnahme oder Tätigkeit auch durchgeführt wird.
3. Die Anträge sind schriftlich an den Vorstand der Stiftung zu richten; sie können auch von Dritten gestellt werden. In dem Antrag muss die besondere Leistung näher dargelegt werden.

V. Objekt- oder maßnahmebezogene Zuschüsse
1. Objekt- oder maßnahmebezogene Zuschüsse werden an Personen oder Personengruppen, unabhängig von ihrer Rechtsform, für einzelne Vorhaben im Sinne des § 2 der Stiftungssatzung gewährt.
2. Für Vorhaben des Staates wird keine Förderung gewährt, für Vorhaben von kommunalen Gebietskörperschaften nur, wenn und soweit sie der Kultur-, Heimat- oder Denkmalpflege dienen. Davon kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
3. Antragsberechtigt ist der Träger der Fördermaßnahme. Die Anträge sind schriftlich an den Vorstand der Stiftung zu richten. Aus dem Antrag müssen die Zielsetzung des Projekts, seine Kosten, die beabsichtigte Gesamtfinanzierung und nach Möglichkeit auch die Höhe der angestrebten Förderung durch die Stiftung ersichtlich sein. Bei Baumaßnahmen kann die Vorlage von Bauunterla-gen (Pläne, Erläuterungen usw.) verlangt werden.
4. Als objekt- oder maßnahmebezogener Zuschuss gilt auch der Ankauf von Büchern und anderen Werken, die den Zielen des § 2 der Stiftungssatzung entsprechen. Sie sollen Schulen oder anderen, dem Gemeinwohl dienenden Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden.

VI. Entscheidung, Bewilligung und Auszahlung der Zu-wendungen nach Nr. IV und V
1. Über die Vergabe von Zuwendungen nach Nr. IV und V entscheidet der Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Vorsitzenden des Stiftungsrates.
2. Die Bewilligung kann unter Auflagen erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid festzulegen sind.
3. Der Stiftungsvorstand fertigt die Bewilligungsbescheide aus.
4. Objekt- und maßnahmebezogene Zuschüsse dürfen erst ausbezahlt werden, wenn sie im Rahmen des Förderzweckes benötigt werden.

VII. Verwendungsnachweis und Rückforderung der Zuwendungen nach Nr. IV und V
1. Die Zuwendungen nach Nr. IV und V dürfen nur zur Erfüllung der im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecke verwendet werden.
2. Der Empfänger von objekt- oder maßnahmebezogenen Zuschüssen ist verpflichtet, spätestens 6 Monate nach Erfüllung des Bewilligungszweckes einen Nachweis über die Verwendung der Zuschussmittel zu erbringen. Das Gleiche gilt für den Empfänger eines Anerkennungs- oder Förderpreises, wenn das in einer Auflage des Bewilligungsbescheides bestimmt ist.
3. Der Verwendungsnachweis muß einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis enthalten. Der Nachweis muss durch prüfbare Unterlagen belegt sein.
4. Ergibt die Prüfung, dass die Zuwendung nicht entsprechend des Bewilligungsbescheides verwendet wurde, kann sie unter Berechnung eines Zinssatzes von 6 von Hundert zurückgefordert werden.

VIII. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. November 1989 in Kraft.

Entsprechende Anträge können formlos per Post an die Bayerische Volksstiftung gerichtet werden:
Bayerische Volksstiftung, Preysing-Palais, Residenzstr.27 / VII, 80333 München