Satzung der Bayerischen Einigung e.V.

vom 18.11.1970 mit Änderungen laut Beschlüssen in den Mitgliederversammlungen vom 28.10.1975, 20.10.1976, 25.9.1980, 15.11.1982, 3.11.1983 (Anpassung an die Satzung der Bayerischen Volksstiftung) und Ergänzungen in der Mitgliederversammlung vom 20.7.1988, 29.6.1994 und 30.10.1996.

§ 1 – Name, Sitz und Rechtsfähigkeit
Der Name lautet: „Bayerische Einigung e.V.“. Die Bayerische Einigung e.V. hat ihren Sitz und Gerichtsstand in München. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

§ 2 – Zweck und Ziele
Die Bayerische Einigung e.V. ist eine überparteiliche und überkonfessionelle Vereinigung aller bayerischen Kräfte und der Freunde Bayerns im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie will beitragen, die kulturellen Werte Bayerns der Vergangenheit zu erhalten und zu pflegen. Sie will die gestaltenden und schöpferischen Kräfte der Gegenwart im bayerischen Volke fördern. Sie will mithelfen, das Ansehen des bayerischen Volkes und Staates auch für die Zukunft zu bewahren und zu mehren. In diesen Zielen will die Bayerische Einigung e.V. alle ohne Unterschied einen. Sie gründet und fördert die „Bayerische Volksstiftung“. Die besondere Aufgabe der Bayerischen Einigung e.V. ist es, alljährlich den Bayerischen Verfassungstag am 1. Dezember zu gestalten und eine öffentliche Sammlung zugunsten der Bayerischen Volksstiftung durchzuführen. Die Bayerische Einigung e.V. bezweckt damit auch die Förderung der Heimatpflege im weitesten Sinne. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein Bayerische Einigung e.V. dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 4 – Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Bayern heimatlich oder in Freundschaft verbunden ist; desgleichen jede rechtsfähige Körperschaft. Beitritt und Austritt erfolgen aufgrund einer schriftlichen Erklärung. Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft. Ein Austritt ist erst zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Einzelmitglieder leisten einen jährlichen Mindestbeitrag, der von der Vorstandschaft festgelegt wird, korporative Mitglieder einen Jahresbeitrag nach Vereinbarung. Jedes Mitglied erhält die Vereinszeitschrift der Bayerischen Einigung e.V. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn das Mitglied mit seiner Beitragsschuld zwei Jahre im Rückstand ist und trotz Mahnung innerhalb eines Vierteljahres nicht bezahlt hat. Der erzielte Überschuss wird ausschließlich im Sinne der Bestimmung des § 2 verwertet. Die Vereinsmitglieder erhalten weder Anteile noch sonstige Zuwendungen aus ihrer Mitgliedschaft. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, insbesondere im Sinne der Bestimmung des § 2. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück, sofern diese nicht verbraucht sind. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 – Organe
Organe der Bayerischen Einigung e.V. sind: das Präsidium – der Beirat – die Mitgliederversammlung.

§ 6 – Das Präsidium
Das Präsidium besteht zumindest aus dem Präsidenten und zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer und kann durch Zuwahl geeigneter Persönlichkeiten auf höchstens 10  Mitglieder erweitert werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder allein kann den Verein nach außen hin vertreten. Die Stellvertreter werden im Innenverhältnis nur bei Verhinderung des Präsidenten tätig. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Präsidiums hat alle drei Jahre in der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage zu stellen. Wird ihm das Vertrauen ausgesprochen, verlängert sich seine Amtszeit ohne Wahl um jeweils weitere drei Jahre.

§ 7 – Der Beirat
Zur Unterstützung und Beratung des Präsidenten wird ein Beirat gebildet. Er besteht aus mindestens fünf Personen. Er wird durch das Präsidium für die Dauer seiner Amtszeit berufen. Er soll in allen wichtigen Angelegenheiten vom Präsidium gehört werden.

§ 8 – Ehrenpräsident
Es kann auf Vorschlag eines Mitglieds der Bayerischen Einigung e.V. von der Mitgliederversammlung ein Ehrenpräsident auf Lebenszeit gewählt werden. Als Ehrenpräsident soll nur eine Persönlichkeit gewählt werden, die durch außergewöhnlichen Einsatz sich um die Bayerische Einigung e.V. in höchstem Maße verdient gemacht hat und dadurch, auch ohne organgemäße Amtsführung, der Repräsentanz der Bayerischen Einigung e.V. nach außen dient. Der Ehrenpräsident hat das Recht, an allen Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen; er soll vom Präsidium vor wichtigen und grundsätzlichen Entscheidungen gehört werden.

§ 9 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Einzelmitglieder und korporativen Mitglieder. Die korporativen Mitglieder treten auf durch die Vorsitzenden ihrer Organisationen oder deren Vertreter. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal durch den Präsidenten einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen  werden, wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. Auch der Präsident kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder im Vereinsorgan unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer vierzehntägigen Ladungsfrist.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl des Präsidiums;
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums;
  • Entlastung des Präsidiums;
  • Beschlussfassung über Anträge, insbesondere auf Satzungsänderung und Vereinsauflösung;
  • Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der Satzung der Bayerischen Volksstiftung und Aufhebung der Bayerischen Volksstiftung;
  • Berufung und Abberufung des 1. und 2. Vorsitzenden der Bayerischen Volksstiftung gem. § 8 Abs. 1 der Satzung der Bayerischen Volksstiftung;
  • Berufung fachkundiger Persönlichkeiten in den Stiftungsrat der Bayerischen Volksstiftung gem. § 9 der Satzung der Bayerischen Volksstiftung;
  • Berufung der Mitglieder des Kuratoriums der Bayerischen Volksstiftung gem. § 12 der Satzung der Bayerischen Volksstiftung;
  • Zustimmung zu den Beschlüssen des Stiftungsrates über Änderung der Satzung sowie über Anträge auf Umwandlung und Aufhebung der Stiftung gem. § 13 der Satzung der Bayerischen Volksstiftung;
  • Bestimmung eines Ehrenpräsidenten gem. § 8 der Satzung der Bayerischen Einigung e.V.
  • Anträge auf Satzungsänderung und Vereinsauflösung müssen schriftlich und mit Begründung beim Präsidium eingebracht werden. Das Präsidium unterrichtet alle Mitglieder und nimmt die Anträge in die Tagesordnung der nächstmöglichen Mitgliederversammlung auf.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderung und Vereinsauflösung; hierzu ist dreiviertel Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß für Anträge und Beschlussfassung gemäß Abs. 3 Ziff. 5, 9 und 10.

§ 10 – Niederschriften
Über jede Sitzung des Präsidiums und der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das den wesentlichen Verlauf und die Beschlussfassung enthält, vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Präsidenten gegenzuzeichnen ist.

§ 11 – Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Freistaat Bayern mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden. Zu den eingezahlten Kapitalanteilen und geleisteten Sacheinlagen gehören nicht Mitgliederbeiträge und Spenden.

§ 12 – Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde am 18. November 1970 von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister anstelle der bisherigen Satzung vom 18.September 1968 in Kraft.

gez.
Florian Besold
für die Bayerische Einigung e.V. München, im März 1997

Satzung der Bayerischen Einigung e.V.